Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Mit unseren umfassenden Leistungen führen unsere Fachberater deutschlandweit externe BEM-Gespräche durch. So haben Sie den Kopf frei für Ihr Kerngeschäft. Schnell, einfach, 100% flexibel.

 

 

Ihre Vorteile im Überblick:

  • Große Zeitersparnis durch externe Mitarbeiterberatung / -gespräche (analog oder digital)
  • Auswerten der Ergebnisse & Erstellung eines Maßnahmenplans
  • Umsetzung, Begleitung & Steuerung
  • flexible Vertragsdauer (ab 150,- €/h)
  • Dokumentation unter Einhaltung des Datenschutzes
  • Deutschlandweite Abdeckung mit 24/7 Service

 

 

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Was ist BEM und warum ist es so wichtig für den Kündigungsschutz?

Ein BEM-Gespräch ist ab 6-wöchiger Krankheit Ihres Mitarbeiters gesetzlich vorgeschrieben. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, ist das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX. ein ergebnisoffenes Verfahren, welches dazu dient, das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu erhalten und krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Vereinfacht gesagt: ohne wirksames BEM, keine wirksame Kündigung wegen Krankheit oder zeitnaher Widerausfall des Angestellten. Da die BEM-Gespräche nicht von der Personalabteilung/Geschäftsführer durchgeführt werden dürfen, empfehlen wir unser kostenloses, unverbindliches Erstberatungsgespräch.

 

Sichern Sie sich jetzt Ihr individuelles BEM

Datenschutzerklärung

Britta Klingbein

Psychologin (Master of Arts)

  • BEM-Beauftragte
  • Stressmanagement in Theorie und Praxis
  • Entspannungstherapeutin / Autogenes Training
  • Mediator
  • gelistet bei der zentralen Prüfstelle für Prävention

Gerne führe ich für Sie Ihr externes BEM-Gespräch durch. Sie benötigen Vorabinformationen? Dann kontaktieren Sie uns unter:

Tel.: 03371/406552
Web: info@gesunderbetrieb.com

BEM - Beauftragte

4 gute Gründe für ein externes Eingliederungsmanagement

Erfahrung

seit über 14 Jahren deutschlandweit am Markt

Routine

mehr als 900 Gesprächstunden im Jahr durch unsere Fachberater

Schnelle Hilfe

Wir legen los: direkt, unkompliziert, ohne lange Wartezeiten.

100% Flexibel

Wir fesseln Sie nicht mit langen Kündi­gungs­fristen. Sie können täglich kündigen.

Was wir machen ….

Alle Mitarbeiter welche in einem Zeitraum von einem Jahr länger als 42 Tage krankgeschrieben sind – muss vom Unternehmen ein BEM-Gespräch angeboten werden. Dies ist ab dem ersten Angestellten verpflichtend. Unerheblich ist, ob eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit oder mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen. Auch die Ursache spielt keine Rolle. BEM ist im Interesse aller Beteiligten (Angestellten / Arbeitgeber). Schließlich soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen erhalten und dadurch erhöhte Kosten aufgrund von Krankheitstagen und/oder Frühverrentungen vermieden werden.

Konkret geht es um:

  • Rechtssicherheit
  • Erhalt des Arbeitsplatzes durch Verringerung von Arbeitsunfähigkeit
  • Sicherung der Beschäftigung von gesundheitlich angeschlagenen Angestellten
  • Vermeidung des Eintritts von (Schwer-)Behinderung

Im ersten Schritt kann sich der Beschäftigte frei entscheiden, ob er an einem betrieblichen Eingliederungsmanagment teilnehmen möchte oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, sind Sie bereits rechtssicher. Falls er ein Gespräch zustimmt, darf dies aus Datenschutzgründen nur durch einen BEM-Beauftragten durchgeführt werden (Eigenständige Person, die keine andere Tätigkeit im Unternehmen ausübt). Auch die BEM-Akte darf laut Richtline nicht mit der Personalakte zusammengeführt werden. Aus Zeit- und Kostengründen können dies die wenigstens klein- und mittelständischen Unternehmen umsetzen.

Unsere Lösung: Unser BEM-Beauftragte begleitet Sie und Ihren Angestellten durch die einzelnen Stufen des BEM-Verfahrens. Auch die Aufbewahrung der BEM-Akte übernehmen wir für Sie. So sind Sie rechtssicher, Ihr Mitarbeiter kann schneller seine Arbeit wieder aufnehmen und sollte eine Kündigung doch unvermeidlich sein – stehen Ihnen alle Türen offen. Aus diesem Grund wird unserer Prozess durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht begleitet. 

 

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Referenzen

Wiedereingliederung in 4 einfachen Schritten!

1. Schritt

Der Mitarbeiter bestätigt das er an einem BEM-Gespräch teilnehmen möchte.

 

2. Schritt

Die IST-Situation des Mitarbeiters wird analysiert. Dazu findet ein Erstgespräch mit unserer Psychologin statt.

3. Schritt

Zusammen mit dem Mitarbeiter erarbeiten wir Maßnahmen um in den Arbeitsalltag zurückzukehren.

 

4. Schritt

Gemeinsam begleiten wir Sie durch die Umsetzung bis zum Abschluss.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Wer ist am BEM-Verfahren beteiligt?

Das betriebliche Einliederungsmanament-Verfahren wird durch einen BEM-Beauftragten gesteuert. Dieser erfasst die Belastungsfähigkeit, führt die Erstgespräche und ggf. weitere Gespräche durch, protokolliert die Ergebnisse und fasst die Daten im Rahmen einer BEM-Akte zusammen. Außerdem begleitet dieser den gesamten BEM-Prozess bis hin zur Umsetzung und Kontrolle der veranlassten Maßnahmen.

Je nach Einzelfall können bei Bedarf und nach Zustimmung des Betroffenen folgende weitere Personen hinzugezogen werden:

  •     Betriebsarzt
  •     ein Vertreter der Abteilung Arbeits- und Gesundheitsschutz
  •     ein Mitglied des Betriebsrats oder Personalwesen
  •     der Vorgesetzte des Betroffenen
Welche Maßnahmen / Inhalt gehören zum BEM?

Zum BEM Verfahren gehören alle Maßnahmen die geeignet sind, die Beschäftigungsfähigkeit der Angestellten mit gesundheitlichen Problemen dauerhaft zu sichern. Dies können beispielsweise sein:

Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes

  • Arbeitsplatzbegehung
  • Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes
  • Bereitstellung technischer Arbeitshilfen
  • Innerbetriebliche Qualifikation
  • Wechsel des Arbeitsbereiches bzw. Umsetzung/Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
  • Telearbeit
  • Hilfe im Arbeitsleben
  • Arbeitsorganisation
Ist das Recht auf ein BEM-Gespräch von der Art der Erkrankung abhängig?

Nein. Ein BEM steht dem Angestellten auf jeden Fall zu, wenn dieser mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig war. Die Art der Erkrankung spielt dabei keine Rolle.

Was kommt während des BEM-Prozesses in die Personalakte?

In die Personalakte kommt lediglich das Angebot ein BEM duchzuführen. Ob der Mitarbeiter damit einverstanden war oder nicht und welche konkreten Maßnahmen angeboten und umgesetzt wurden.

Alle Unterlagen zum BEM werden in einer von der Personalakte getrennten BEM-Akte aufbewahrt. Dazu gehören:

  • Erstgespräch und Belastungscheck
  • Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten
  • Wiedereingliederungsplan
  • Ergebnisprotokolle
  • und andere einzelfallrelevante Dokumente

Einsicht in diese BEM-Akte haben aus datenschutzrechtlichen Gründen nur der BEM-Beauftragte und der Betroffene selbst.

Gibt es beim BEM vorgeschriebene Lösungen?

Nein, denn jede Erkrankung wirft andere Fragen auf und zur Wiedereingliederung sind meist verschiedene Maßnahmen denkbar, wie zum Beispiel:

  • eine Reduzierung der Arbeitszeit,
  • ein Umbau des Arbeitsplatzes,
  • technische Arbeitshilfen,
  • die Versetzung in einem anderen Bereich oder
  • eine stufenweise Wiedereingliederung.

Ggf. ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Personaleinsatz umzuorganisieren. Denkbares Ergebnis eines BEM kann aber auch sein, der Betroffene auf eine Maßnahme der Rehabilitation zu verweisen. Wichtig ist, dass alle in Frage kommenden Möglichkeiten im BEM-Verfahren besprochen wurden. Ob und wie sie angewendet werden können, hängt vom Einzelfall ab.

Betriebliches Eingiederungsmanagent ist Teil des BGM.