Steuervorteile & Verpflichtungen des Arbeitsgebers 

Psychische Gefährdungsbeurteilung

In Deutschland ist es gesetzlich geregelt, dass…​

  • jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, eine psychische Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Mitarbeiter durchzuführen (§ 5 und § 6 des Arbeitsschutzgesetzes).

  • Arbeitnehmer, falls diese Gefährdungsbeurteilung ausbleibt und sofern sie gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden, Schadensersatz geltend machen können.

  • auch Leistungsträger wie die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall die Arbeitgeber in Regress nehmen können.

  • bei Arbeitsgerichtsprozessen, Nachlässigkeiten zu gravierenden Nachteilen für den Arbeitgeber führen können. 

Fazit:

Eine psychische Gefährdungsbeurteilung minimiert Ihr Haftungsrisiko und liefert einen deutlichen Mehrwert für das Unternehmen und die Beschäftigten. Gleichzeitig trägt sie zu Erhalt und Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit bei und vergrößert Ihre Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft.

BEM – Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten ist seit 2004 für Arbeitgeber ab dem ersten Mitarbeiter verpflichtend (§ 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und bietet Unternehmen große Vorteile wie den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit durch frühzeitige Intervention und höherer Rechtssicherheit bei krankheitsbedingter Kündigungen (spielt ein nachweisbares BEM eine wichtige Rolle).

Wir unterstützen Sie im Managementprozess des BEM und bei der Umsetzung der Fallbetreuung erkrankter Mitarbeiter. ​

FAZIT:  

Mit unserer Hilfe stellen Sie sicher, dass …​

  • alle Beteiligten mit dem von Ihnen für das BEM definierten Qualitätsstandard arbeiten,​
  • betriebliche Eingliederung, Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung und BGM in einem integrativen Qualitätsmanagementsystem abgebildet werden,​
  • Unnötige Fehlzeiten vermieden werden ​
  • Höhere Rechtsicherheit

Steuervorteile

Steuer- und sozialabgabenfrei sind nach §3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600,- € im Kalenderjahr nicht übersteigen.